3 thoughts on “XXIII

    1. eben, lach… von dem lebt auch die Filmindustrie nicht. Oder formulieren wir’s g a n z um: Wer für sich selbst nicht sorgen kann, sollte nicht auch noch Kunstwerke schaffen.

      (Ich zitiere aus dem Vertragsangebot eines Unternehmens, das eines meiner Bücher verfilmen, aber nichts bezahlen möchte:

      Umfang der Rechte übertragung bei Film- und Fernsehproduktionen

      Der Autor überträgt dem Produzenten die ausschließlichen räumlich, zeitlich und sachlich uneingeschränkten Nutzungsrechte an dem Drehbuch und den zu übergebenden Materialien. Die Rechtsübertragung umfaßt insbesondere:

      1. Verfilmung/Bearbeitung

      a. Das Drehbuchbearbeitungs- und Übersetzungsrecht, d.h. das Recht, das Drehbuch bzw. die Produktion sowie Charaktere, Hand1ungselemente, Dialoge, Szenen usw. des Drehbuchs bzw. der Produktion abzuändern, neue oder geänderte Teile hinzuzufügen, Teile herauszunehmen oder die Handlungsabfolgen umzustellen, (Co-)Autoren mit einer Bearbeitung zu beauftragen und das Drehbuch bzw. die Produktion in sämtliche Sprachen übersetzen zu lassen. Dies sch1ießt die Umgestaltung der Produktion oder einzelner Bild- und/oder Tonbestandteile im Rahmen interaktiver Nutzung ein.

      b. Das Filmherstellungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion unter Verwendung des Drehbuchs, von Teilen oder Bearbeitungen hiervon in deutscher oder fremdsprachiger Fassung für sämtliche unter Ziffer 4.2 genannten Nutzungsrechte herzustellen, einschließlich des Rechts zur Wiederverfilmung.

      c. Das Titelverwendungsrecht, d.h. den Titel des Drehbuchs auch zur Bezeichnung der Produktion zu verwenden.

      d. das Weiterentwicklungsrecht, d.h. die Befugnis, vom Autor entwickelte Handlungselemente oder in dem Drehbuch enthaltene Personen und deren Charakteristika sowie sonstigen Ideen neben der Drehbuchbearbeitung uneingeschränkt auch für Folgeproduktionen zu verwenden, und zwar auch dann, wenn die Drehbücher für solche weiteren Produktionen ohne Mitwirkung des Autors erstellt werden sollten.

      2. Auswertung

      Die dem Produzenten vom Autor exklusiv eingeräumten, räumlich, zeitlich und sachlich uneingeschränkten Auswertungsrechte umfassen insbesondere die nachstehenden Befugnisse

      a. Das Senderecht, d.h. das Recht, die Produktion durch Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk, Hertzsche Wellen, Laser, Mikrowellen oder ähnliche technische Einrichtungen ganz oder in Teilen der Öffentlichkeit beliebig häufig zugänglich zu machen. Dies gilt für alle möglichen Sendeverfahren (z.B. terrestrische Sender, Kabelfernsehen, Kabelweitersendung, Satellitenfernsehen und Einschluß von Direktsatelliten) und unabhängig von der Rechtsform (öffentlich-rechtliches oder privates Fernsehen) oder der Finanzierungsweise der Fernsehanstalt (kommerzielles oder nicht-kommerzielles Fernsehen) oder der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Sender und Empfänger (Free-TV, Pay-TV, pay per view, video on demand usw.)

      b. Die Rechte zur VerfügungsteIlung auf Abruf, d.h. das Recht, die Produktion mittels digitaler oder anderweitiger Speicher- und Übertragungstechnik einer Vielzahl von Nutzern derart zur Verfügung zu stellen, daß diese die Produktion auf jeweils individuellen Abruf kurzfristig mittels eines Fernseh- und/oder sonstigen Gerätes empfangen können (television on demand, video on demand, usw.). Hiervon mitumfaßt ist die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Bild-/Tonträgern, auf denen die Produktion nicht vollständig gespeichert ist, so daß zum Empfang der Produktion durch den Nutzer die separate, auf jeweils individuellen Abruf erfolgende Übermittlung des fehlenden Datenanteils der Produktion erforderlich ist.

      c. Die Theaterrechte (Kino- und Vorführungsrechte), d.h. das Recht, die Produktion durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystems und der Bild-/Tonträger. Die Theaterrechte beziehen sich insbesondere auf alle Film- und Schmalfilmrechte (70, 35, 16, 8mm) sowie elektromagnetische (Video-)Systeme und umfassen die gewerbliche und nicht-
      gewerbliche Filmvorführung.

      d. Das Messerecht, d.h. das Recht, die Produktion auf Messen, Verkaufsausstellungen, Festivals und ähnlichen Veranstaltungen durch technische Einrichtungen unabhängig von der technischen Ausstattung des Vorführsystems und der Bild-/Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen.

      e. Die Bild- und Tonträgerrechte, d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf, Vermietung, Leihe usw.) der Produktion auf Bild-/Tonträgern aller Art zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe. Dieses Recht umfaßt sämtliche audiovisuellen Systeme wie Schmalfilme., Schmalfilm- und Videokassetten, Videobänder, Video- platten, CD-ROM und CD-I 3DO unabhängig von der technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems und unabhängig von der Art der Nutzung, einschließlich interaktiver Nutzung.
      Eingeschlossen sind das Recht, die Produktion einem begrenzten Empfängerkreis (z.B. Hotels, Krankenhäuser, Flugzeuge., Schiffe, Schulen, Militär) zugänglich zu machen, und die sich aus dem Vermieten oder Verleihen bespielter Videokassetten und der Möglichkeit privater Überspielungen ergebenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche.

      f. Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion im Rahmen der hier eingeräumten Rechte beliebig – d.h. auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Tonträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten.

      g. Das Bearbeitungs- und Synchronisationsrecht, d.h. das Recht, die Produktion unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte zu kürzen, zu teilen, mit anderen Werken zu verbinden, den Titel neu festzusetzen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten sowie das ausschließliche Recht, das Drehbuch in anderen Sprachen zu synchronisieren oder untertitelte oder Voice-over-Fassungen herzustellen.

      h. Das Recht zur Werbung und Klammerauswertung, d.h. die Befugnis, Ausschnitte aus der Produktion für Werbezwecke zu nutzen oder innerhalb anderer Produktionen auszuwerten. Eingeschlossen ist das Recht, in branchenüblicher Weise (z.B. im Fernsehen, im Kino, auf Videogrammen oder in Druckschriften) auch unter Verwendung des Namens und Bildes des Autors für das Drehbuch und deren umfassende Auswertung zu werben.

      i. Das Merchandising-Recht, d.h. das Recht zur kommerziellen Auswertung des Drehbuchs und der Produktion durch Herstellung und Vertrieb von Waren aller Art unter Verwendung von Vorkommnissen, Namen, Titeln, Figuren, Abbildungen und sonstigen in einer Beziehung zum Drehbuch oder der Produktion stehenden Zusammenhängen und unter Verwendung derartiger Elemente oder durch bearbeitete oder unbearbeitete Ausschnitte aus dem Drehbuch oder der Produktion für Waren und Dienstleistungen Jeder Art zu werben.

      j. Das Drucknebenrecht, d.h. das Recht, das Drehbuch (bzw. Zusammenfassungen oder Teile des Drehbuchs) zu veröffentlichen sowie das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von bebilderten und nichtbebilderten Büchern, Heften, Comic- Streifen usw., die aus dem Drehbuch oder der Produktion durch Wiedergabe oder Nacherzählung des Inhalts – auch in abgewandelter oder neugestalteter Form – oder durch photographische, gezeichnete oder gemalte Abbildungen oder ähnliches abgeleitet sind.

      k. Das Tonträgerrecht, d.h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Schallplatten, Bandkassetten oder sonstigen Tonträgern, die unter Verwendung des Soundtracks der Produktion oder unter Nacherzählungen, Neugestaltung oder sonstiger Bearbeitung des Inhalts des Drehbuchs oder der Produktion gestaltet wer- den, sowie das Recht, derartige Tonträger durch Funk zu senden oder öffentlich vorzuführen.

      I. Das Bühnen- oder Radiohörspielrecht, d.h. das Recht, das Drehbuch für eine Bühnen- oder eine ggf. geänderte Radiohörspielfassung zu nutzen.

      m. Über die in Ziffer 1 und 2 dieser Anlage hinaus genannten Rechte und Befugnisse ist die vorliegende Rechtsübertragung, wo immer dies rechtlich zulässig ist, als Vereinbarung über ein “Auftragswerk” (work made for hire) im Sinne des US-amerikanischen Rechts anzusehen.

      n. Der Produzent ist berechtigt, die ihm eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

      [Urheberrecht 1].

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