XXI

Dem objektiven Verlust der Autonomie des Einzelnen entspricht die Stärkung des Privatrechts. Sie ist der S c h ei n, der gegen das Allegorische anleuchten soll: daß wir im gleichen Maße wie im agrarischen Zustand einst der Ersten nun auch der Zweiten Natur und wahrscheinlich einer Dritten willenlos ausgeliefert sind (alle Tragik speist sich nur hieraus; Kunst hat das immer gepetzt). Schon die Idee des Freien Willens, die der Göttlichen Vorbestimmtheit folgte, war nicht weniger Fiktion als sie. Kant, der pfiffige, n a n n t e sie sogar „K a u s a l i t ä t aus Freiheit“.

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