Richter: „Aber der Kläger ist zu erkennen.“
Anwalt: „Aber nur, wenn überhaupt, von sehr nahestehenden Personen.“
Richterin: „Das ist ja noch viel schlimmer!“
Anwalt: „Das ist ein Gesichtspunkt.“
Richterin: „Bitte?“
Anwalt: „Die bisherige Rechtsprechung macht justiziable Erkennbarkeit davon abhängig, ob jemand öffentlich bekannt ist. Wenn Sie jetzt auf private Erkenntbarkeit abstellen, dann ist das juristisches Neuland. Ich verstehe Ihr Argument. Aber es beschreibt ein mögliches neues Recht. Eben deshalb will ich zum BGH.“
Dazu Ralf Schnell in einer Mail:
Man muss aber entschieden dagegen halten, dass die banausischen Detailkriterien, die er [der gegnerische Anwalt] anführt, zum Maßstab eines literarischen Kunstwerks gemacht werden können. (…) Aber das bedeutet, bei Licht besehen, das Ende der Kunstautonomie.
klingt fast wie eine komödie…
wenns nicht so tragisch wäre
viel erfolg und auch glück
😉