NACHTRAG, 12.55 Uhr:
Der inkriminierte Part des verlinkten Artikels wurde nach Intervention des dortigen Anwalts durch die 54books-Redaktion „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht oder Präjudiz für Sach- und Rechtslage“ soeben von der Website entfernt. Er bleibt bei mir allerdings als Screenshot nichtöffentlich aufbewahrt.
(Ich meinerseits habe aus der hierunter stehenden Veröffentlichung meines Schreibens den Namen einer Person entfernt, die mit dem Vorgang de facto nichts zu tun hatte; hier lag ein Mißverständnis meinerseits vor.)
ANH
An
54 books
Tilmann Winterling
c/o Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte
Neumühlen 17
22763 Hamburg
Berlin, den 25. Februar 2020
Verlangen auf Gegendar-, bzw. Richtigstellung
Sehr verehrte (…), sehr geehrter Herr Winterling,
sehr verehrte Damen und geehrte Herren des „Team[s] 54“ der Internetplattform „54 Books“,
in Ihrer → „Chronik: Februar 2020“, mir durch einen Google-Alert gestern bekannt geworden, schreiben Sie, bzw. lassen Sie ohne namentliche Nennung der Autorin oder des Autors öffentlich schreiben, in der „Gesamtausgabe“ aller meiner „Prosastücke“ des Wiener Verlages Septime seien „Stücke versammelt, die Herbst zuvor auf seinem Blog veröffentlicht hatte“. Wie Sie oder die Urheberin, bzw. der Urheber des Textes meine Arbeit bewertet, ist ihr, bzw. ihm überlassen, nicht aber geht es an, diese Bewertung mit Falschbehauptungen zu begründen oder eine solche Begründung suggestiv nahezulegen. Tatsache ist, daß die in den beiden Bänden enthaltenen Erzählungen zuvor nicht im Internet veröffentlicht worden sind, einige waren es vorher sogar in überhaupt keiner Form. Was der Fall ist, ist, daß einige von ihnen als Auszüge aus den Entwürfen in meinem Literarischen Weblog „Die Dschungel.Anderswelt“ zur Diskussion vorgestellt wurden, andere wenige in Vorfassungen; dies betrifft besonders solche, die bereits einmal in der Buchform herausgekommen, aber vergriffen waren. Wobei gerade Ihnen als mit dem Internet (…) Vertraute bekannt sein sollte, daß sich das Internet für die Publikation langer zusammenhängender Texte wenig eignet. Eine Ausnahme stellte die Novelle „Die Fenster von St. Chapelle“ dar, die vom 17. bis 28. 6. 2010 in Echtzeit in den Blog geschrieben, dort zum Teil heftig kommentiert und hernach für die erste Buchausgabe (2011) und dann ein weiteres Mal, nämlich neun Jahre später für die hier in Rede stehende Septime-Ausgabe grundlegend umgearbeitet worden ist. Einem Postulat der modernen Romanästhetik folgend, die den Prozeß des Entstehens eines Kunstwerks zu seinem, um eben der Modernität zu genügen, Bestandteil macht, verweisen die Textfassungen aufeinander, sind indes alles andere als identisch. Die Autorin, bzw. der Autor Ihres feuilletonistischen Artikels ist hier einer angemessenen Recherchesorgfalt nicht nachgekommen oder hat ihr nachkommen nicht wollen.
Daß in Die Dschungel.Anderswelt „vor allem die Nostalgie von Windows 95 und die Sehnsucht nach einer einfacheren Zeit“ zu „genießen“ sei, ist ebenfalls eine, allerdings wohl nicht justiziable Falschmitteilung; „Windows 95“ läßt sich von professionell mit dem Internet Vertrauten vom Heimcomputer aus aufs einfachste falsifizieren, und die „Sehnsucht nach einer einfacheren Zeit“ ist schlichtweg eine suggestive Rhetorik, deren Recht sich gerade in Die Dschungel.Anderswelt insbesondere in der Rubrik zum kybernetischen Realismus als ein höchst mürbes erweist. Wiederum faktisch falsch ist aber, daß der Prozeß zu meinem Roman „Meere“ (2003) „zu einem kurzfristigen Verbot“ geführt habe. Tatsache ist, daß der Vertrieb der Originalfassung, und auch Lesungen daraus, von 2003 bis zur (durch die damalige Klägerin erfolgten) Freigabe des Romans im Jahr 2017 untersagt war, also vierzehn Jahre lang. Allerdings wurde schon im Jahr 2007 eine – aber wesentlich abweichende – Fassung freigegeben, die sogenannte „Persische Fassung“, die dann auch nicht im Verlag der Originalfassung, nämlich mare, sondern – nach dem Vorabdruck in Volltext – bei Dielmann erschien. Auch von 2003 bis 2007 sind es indessen vier Jahre, etwas, das schon gar auf dem gegenwärtigen Buchmarkt ebenfalls nicht „kurzfristig“ ist. Daß Ihre Autorin, bzw. Ihr Autor meint, ich sei aufgrund des Buchprozesses „großzügig mit dem Märtyrerbonus ausgestattet“ worden, ist nun zusätzlich falsch; es war fast durchweg das Gegenteil der Fall. Dieses wäre der Verfasserin, bzw. dem Verfasser Ihres Artikels auch klargeworden, hätte sie oder er Einsicht in die seinerzeitigen Feuilletons genommen und wäre also nicht nach alleine Hörensagen oder Dafürhalten vorgegangen. Oder es war ihr, bzw. ihm klar, und sie/er wollte bewußt ein weiteres Mal übel nachreden. Zumal bezieht sich meine Verwendung des Worts von der Meinungsdiktatur auf ein völlig anderes Phänomen, das es zur Zeit des gerichtlichen „Meere“-Verbots so noch gar nicht gegeben hat. Ich weise für meine Person den Begriff „Opfer“ sowieso zurück, schon gar als persönlich alleine auf mich bezogen.
Hiermit fordere ich Sie nach u.a. § 186, 187 und 192 StGB sowie § 11 HmbPresseG zu folgender Richtig-, bzw. Gegendarstellung auf, die unmittelbar auf der Site der von „54 books“ → „Chronik: Februar 2020“ zu erscheinen hat, andernfalls ich sie nach u.a. §§ 935ff. ZPO erzwingen werde:
1) Wir erklären hiermit, dass es eine Falschbehauptung ist, es seien die im zweiten Band der im Septime Verlag, Wien, erschienenen Prosastücke Alban Nikolai Herbsts vorher schon im Internet veröffentlicht worden. Tatsächlich finden sich im Literarischen Weblog „Die Dschungel.Anderswelt“ Auszüge aus Entwürfen einiger Erzählungen, bzw. nachher grundlegend umgearbeitete Vorfassungen.
2) Ebenso falsch ist unsere Behauptung, dass der Roman „Meere“ nur kurzfristig verboten gewesen sei. Tatsächlich ist die Originalfassung des Romans vierzehn Jahre lang verboten gewesen und erst dann durch die ehemalige Klägerin wieder freigegeben worden. Auch können wir – anders als unser Artikel unterstellt – einen Zusammenhang zwischen dem von Alban Nikolai Herbst verwendeten Wort der Meinungsdiktatur, die sich bei ihm vielmehr auf die sogenannte Gendercorrectness bezieht, und dem seinerzeitigen Verbot des Romanes nicht herstellen, bzw. beweisen. In dem Artikel ist dieses eine unangemessene Mutmaßung ohne belegbare Faktizität.
Wir widerrufen hiermit die oben genannten Behauptungen und entschuldigen uns öffentlich bei dem Septime Verlag, Wien, und Alban Nikolai Herbst, Berlin.
Mit besten Grüßen
Alban Nikolai Herbst