Die perfide Moral des Mißbrauchs als Grundlage jedes Rechtssystems.

Wenden wir >>>> diese Überlegungen auf das Verhältnis von Mißbrauchtem und Mißbraucher an, dann wird der >>>> Mißbrauch zu einem moralischen Akt, >>>> wenn das Opfer sich mit dem Mißbrauch identifiziert und ihn zu einer angenommenen und gewollten Maßgabe seines weiteren Handelns macht: das moralische Axiom eines Siegers wurde dann vom Besiegten internalisiert, ist also zu Eigenem Intimstem geworden, das ebenso tabubesetzt ist (es darf nicht laut werden, es darf nicht darüber nachgedacht werden usw., sondern es soll ausagiert* werden), wie es die Grundlagen jeder anderen Gesetzgebung sind. Strukturell unterscheidet sich das in überhaupt keiner Weise von irgend einem Rechtssystem, auch nicht von dem eines Rechtsstaats. Zum moralischen Konflikt kommt es immer nur dann, wenn ein Rechtssystem auf ein oder mehrere andere Rechtssysteme mit differierenden Grundnormen trifft. Ist eine kommunikationslose Koexistenz nicht möglich, wird sich dasjenige durchsetzen, das über die größeren Gewaltmittel verfügt. Wobei unter „Gewalt“ sämtliche mit Zwang verbundenen Durchsetzungsmittel befaßt sind, von der brutalen militärische Macht über Folter und polizeiliche Einschüchterung bis zu sublimen Methoden der psychischen, medialen Manipulation.

[Moral.
Mißbrauch.
BDSM.
Kulturtheorie]

[*) Formen solchen Agierens, i m m e r, sind: „Kopf ab!“, „Was Recht i s t, muß Recht b l e i b e n!“, „Das Schwein sollte man sofort erschießen!“ usw. – Wäre gegeben, was unser Grundgesetz vorgibt, daß alle Gewalt vom Volke ausgeht, hätten wir bei jedem Mißbrauchsfall längst wieder die Todesstrafe; aber aus gutem – und zugleich bedenklichem – Grund geht alle Gewalt eben n i c h t vom Volk aus. Das wäre in einer derart arbeitsteiligen Gesellschaft anders auch gar nicht möglich, sondern der Satz ist eine ebensolche Proklamation wie es die Fantasie eines Vatergottes ist; ob es den gemeinten Inhalt des Proklamierten eigentlich gibt, spielt gar keine Rolle. In demokratischen arbeitsteiligen Gesellschaften muß es ganz wie in sakralen – kirchenstaatlichen – zu einer Übertragung von Macht kommen, deren Grundlage wiederum Glaube ist. Ich g l a u b e, daß der Sachverständige recht hat, wenn er darstellt, der Angeklagte sei unzurechnungsfähig oder er sei zurechnungs- und also schuldfähig. Ich habe in der komplexen arbeitsteiligen Gesellschaft gar keine Möglichkeit, ein solches Gutachten – und schon gar nicht in jedem Fall – zu überprüfen.]

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